Gesetzestext
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1Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.

2Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.

3Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.

Uebersicht

Art. 725 OR — Art. 725 OR