Gesetzestext
Fedlex ↗
Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen.
Uebersicht
Art. 697b OR — Art. 697b OR