Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
2In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.
3Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:
- 1.
- die Wahl der Revisionsstelle;
- 2.
- die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;
- 3.514
- die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;
- 4.515
- die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.
Uebersicht
Art. 693 OR — Art. 693 OR