Gesetzestext
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1Die Statuten von Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können vorsehen, dass ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär in der Generalversammlung vertreten werden kann.

2Enthalten die Statuten eine solche Bestimmung, so muss der Verwaltungsrat auf Verlangen eines Aktionärs einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Organstimmrechtsvertreter bezeichnen, dem die Ausübung der Mitwirkungsrechte übertragen werden kann.

3Der Verwaltungsrat muss in diesem Fall spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung den Aktionären mitteilen, wen sie mit der Vertretung beauftragen können. Kommt der Verwaltungsrat dieser Pflicht nicht nach, so kann sich der Aktionär durch einen beliebigen Dritten vertreten lassen. Die Statuten regeln die Einzelheiten der Bezeichnung des Vertreters.

4Artikel 689c Absatz 4 ist im Fall einer unabhängigen Stimmrechtsvertretung wie auch einer Organstimmrechtsvertretung anwendbar.

Uebersicht

Art. 689d OR — Art. 689d OR