Gesetzestext
Fedlex ↗

1Werden den Aktionären im Rahmen des bedingten Kapitals Optionsrechte eingeräumt, so sind die Vorschriften über das Bezugsrecht bei der ordentlichen Kapitalerhöhung sinngemäss anwendbar.

2Werden im Rahmen des bedingten Kapitals Anleihensobligationen oder ähnliche Obligationen ausgegeben, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubieten.

3Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn:

1.
ein wichtiger Grund vorliegt; oder
2.
die Aktien an einer Börse kotiert sind und die Anleihensobligationen oder ähnlichen Obligationen zu angemessenen Bedingungen ausgegeben werden.

4Die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts oder des Vorwegzeichnungsrechts darf niemanden in unsachlicher Weise begünstigen oder benachteiligen.

Uebersicht

Art. 653c OR — Art. 653c OR