Gesetzestext
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Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.
Uebersicht
Art. 652c OR — Art. 652c OR
Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.
Art. 652c OR — Art. 652c OR