Gesetzestext
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Bei Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektivgesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Uebersicht
Art. 581a OR — Art. 581a OR
Bei Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektivgesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 581a OR — Art. 581a OR