Gesetzestext
Fedlex ↗
Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
Uebersicht
Art. 563 OR — Art. 563 OR