Gesetzestext
Fedlex ↗

Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.

Uebersicht

Art. 563 OR — Art. 563 OR