Gesetzestext
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1Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.

2Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Uebersicht

Art. 552 OR — Art. 552 OR