Gesetzestext
Fedlex ↗
1Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.
2Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.
Uebersicht
Art. 534 OR — Art. 534 OR
1Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.
2Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.
Art. 534 OR — Art. 534 OR