Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2…
Uebersicht
Art. 519 OR — Art. 519 OR
1Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2…
Art. 519 OR — Art. 519 OR