Gesetzestext
Fedlex ↗
1Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
2Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.
3Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.
Uebersicht
Art. 482 OR — Art. 482 OR