Gesetzestext
Fedlex ↗
1War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflichten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat.
2Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.
Uebersicht
Art. 421 OR — Art. 421 OR