Gesetzestext
Fedlex ↗
1Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, sofern der Beauftragte die Grenzen des Kreditauftrages nicht überschritten hat.
2Für diese Verbindlichkeit bedarf es der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers.
Uebersicht
Art. 408 OR — Art. 408 OR