Gesetzestext
Fedlex ↗

1Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars verpflichtet.

2Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, andernfalls ist er verpflichtet, das Werk wieder herzustellen, wenn ihm dies mit geringer Mühe möglich ist.

3In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Uebersicht

Art. 390 OR — Art. 390 OR