Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
2Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
Uebersicht
Art. 313 OR — Art. 313 OR
1Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
2Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
Art. 313 OR — Art. 313 OR