Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen:
- a.
- wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
- b.
- wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
- c.
- wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).
- d.
- eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.
2Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäftsräume anbietet.
Uebersicht
Art. 272a OR — Art. 272a OR