Gesetzestext
Fedlex ↗

Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.

Uebersicht

Art. 259f OR — Art. 259f OR