Gesetzestext
Fedlex ↗
1Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
2Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
Uebersicht
Art. 245 OR — Art. 245 OR