Gesetzestext
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1Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
Uebersicht
Art. 165 OR — Art. 165 OR
1Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
Art. 165 OR — Art. 165 OR