Gesetzestext
Fedlex ↗
1Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
Uebersicht
Art. 150 OR — Art. 150 OR