Gesetzestext
Fedlex ↗
1Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
2Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
Uebersicht
Art. 148 OR — Art. 148 OR