Gesetzestext
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Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.
Uebersicht
Art. 146 OR — Art. 146 OR
Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.
Art. 146 OR — Art. 146 OR