Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.

2Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.

Uebersicht

Art. 144 OR — Art. 144 OR