Gesetzestext
Fedlex ↗
Die Verjährung wird unterbrochen:
- 1.
- durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
- 2.56
- durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
Uebersicht
Art. 135 OR — Art. 135 OR