Gesetzestext
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Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche.
Uebersicht
Art. 133 OR — Art. 133 OR
Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche.
Art. 133 OR — Art. 133 OR