Gesetzestext
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Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.
Uebersicht
Art. 121 OR — Art. 121 OR
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.
Art. 121 OR — Art. 121 OR