Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem Werktage stattfinden.
2Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Check bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.
Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
Uebersicht
Art. 1136 OR — Art. 1136 OR