Gesetzestext
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855Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
Uebersicht
Art. 1118 OR — Art. 1118 OR
855Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
Art. 1118 OR — Art. 1118 OR