Gesetzestext
Fedlex ↗
Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Uebersicht
Art. 111 OR — Art. 111 OR
Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Art. 111 OR — Art. 111 OR