Gesetzestext
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Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem andern Orte zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.
Uebersicht
Art. 1107 OR — Art. 1107 OR
Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem andern Orte zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.
Art. 1107 OR — Art. 1107 OR