Gesetzestext
Fedlex ↗

1Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

2Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

Uebersicht

Art. 1061 OR — Art. 1061 OR