Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
2Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.
Uebersicht
Art. 1020 OR — Art. 1020 OR