Gesetzestext
Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung über die Haftung öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten gemäss Artikel 6 gilt die Regelung der bisherigen Verfassung (Art. 22 Abs. 2).
Noch kein Inhalt verfügbar.
Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung über die Haftung öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten gemäss Artikel 6 gilt die Regelung der bisherigen Verfassung (Art. 22 Abs. 2).
Noch kein Inhalt verfügbar.