Gesetzestext
1Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
2Insbesondere gilt dies für die Verfahrensvorschriften der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung sowie für die Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.
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