Gesetzestext

1Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden können Kirchensteuern nur von den Kirchengliedern beziehen.

2Der Kanton erhebt im Rahmen der Gesetzgebung einen Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen; die Gesetzgebung regelt die Verteilung des Steuerertrags unter den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen.

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