Gesetzestext

1Der Gemeindeversammlung sind die vom administrativen Rat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und Reglemente zu unterbreiten, wenn es binnen zweier Monate seit der Veröffentlichung des Erlasses von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten verlangt wird.

2Die Abstimmung ist an der nächsten Gemeindeversammlung durchzuführen.

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