Gesetzestext

1Die Gemeindeversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen.

2Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände verlangt; im letzten Fall hat die Gemeindeversammlung binnen dreier Monate stattzufinden.

3Die Verhandlungen leitet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates.

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