Gesetzestext
1Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig.
2Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig.
2Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.
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