Gesetzestext

Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, ist für die Beschlussfassung gemäss Artikel 88 Absatz 2 anstelle der Kirchgemeinde Stans die Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde Oberdorf zuständig; für den Beschluss sind nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, die Glieder der römisch-katholischen Kirche sind.

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