Gesetzestext
1Die Gemeinden können zusammenarbeiten. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten sind zu wahren.
2Das Gesetz kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn eine Aufgabe nur so zweckmässig erfüllt werden kann.
3Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit mit Gemeinden benachbarter Kantone.
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