Gesetzestext
1Der Regierungsrat
a. sorgt für die Umsetzung der Gesetzgebung und der Beschlüsse des Kantonsrates sowie für die Umsetzung und Durchsetzung der rechtskräftigen Urteile, b. entscheidet über Beschwerden, soweit das Gesetz dies vorsieht, c. trifft Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, d. legt Rechenschaft über die kantonale Verwaltung ab, e. übt die Mitwirkung im Bund aus, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist, f. behandelt weitere Geschäfte, die ihm die Rechtsordnung zuweist.
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