Gesetzestext

1Der Kantonsrat wird nach dem Proporzverfahren gewählt.

2Das Gesetz bestimmt mindestens fünf Wahlkreise. Eine angemessene Vertretung der Kantonsteile ist zu gewährleisten.

3Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise verteilt.

4Der Regierungsrat und die Mitglieder des Ständerates werden nach dem Majorzverfahren gewählt. Dabei bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

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