Gesetzestext
1Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öffentlich-rechtlich anerkannt.
2Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkannt werden.
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