Gesetzestext

1Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über alle Bereiche der Zivil- und Strafrechtspflege aus.

2Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.

3Aufsicht und Oberaufsicht beschränken sich auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.

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