Gesetzestext

1Der Kanton kann die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben Trägern ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen.

2Die Aufsicht durch die Regierung, eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates und der Rechtsschutz müssen sichergestellt sein.

3Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können selbstständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.

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