Gesetzestext

1Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.

2Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor.

3Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Grossen Rates teil und können Anträge stellen.

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