Gesetzestext
1Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern.
2Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.
3Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.
4Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt.
5Das Gesetz regelt die Stellvertretung.
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