Gesetzestext

1Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie:

2Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.

3Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

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