1Kreise, welche von Gemeinden delegierte Aufgaben wahrnehmen, bestehen bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen als Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts weiter. Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der übrigen Kreise verlängert sich bis zum Aufhebungszeitpunkt.
2Bis Ende 2016 bilden die Bezirke Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Gesetz.
3Ab Inkrafttreten der Einteilung des Kantons in Regionen dürfen den Kreisen und Regionalverbänden keine Aufgaben mehr zugewiesen werden.
4Die Staatshaftung für sowie die Aufsicht über die Kreise, Bezirke und Regionalverbände sind für die gesamte Dauer ihres Bestehens in dem Masse gewährleistet, wie dies die Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003/14. September 2003 vorsah.
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